Denn nicht nur der käufliche Erwerb einer Zutrittsberechtigung – nach außen hin durch ein entsprechendes Veranstaltungsticket belegt -, sondern auch die Wahrung der Sicherheitsinteressen zum Wohle aller gehört zum Kontrollumfang der Eintrittsberechtigung von Besuchern und VIP-Gästen. Entdeckte Gegenstände, die Gefahrenpotential in sich tragen, dürfen vom Veranstalter im Rahmen der Einlasskontrolle vorsorglich konfisziert und einbehalten werden. Allerdings ist das Sicherheitspersonal zur Rückgabe nach Konzertende etwa am Ausgangsbereich rechtlich verpflichtet – selbst, wenn es sich dabei um scheinbare Bagatellen wie eine angebrochene Bierflasche handeln sollte.
Grundsätzlich gilt dabei: Nimmt ein Gegenstand Schaden, kann der Besucher bei der betreffenden Konzertagentur Schadensersatz verlangen.
Oftmals werden die einbehaltenen Gegenstände auch zentral gesammelt und liegen nach dem Konzert in einem externen Veranstaltungsbüro zur Rückgabe bereit.
Alternativ können Wertgegenstände wie nicht zulässige aber mitgebrachte Gegenstände in gebührenpflichtigen Schließfächern deponiert werden. Allerdings sichern sich viele Veranstalter vor etwaigen Verlusten durch entsprechende Hinweise ab, dass nur dann Schadensersatzansprüche bestehen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann – was in der Regel nicht gelingt. Meist haftet dann der Konzertbesucher bei Diebstahl alleine.
Gegenüber Personen, die in besonders grober Weise gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, können Veranstalter von ihrem generellen Ausschlussrecht Gebrauch machen und dabei nicht nur dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, wenn dieser die verbotenen Gegenstände nicht aushändigen will oder strafbare Handlungen begeht. Diese liegen etwa beim Mitführen oder Dealen mit Drogen oder beim Abbrennen von Pyro-Technik vor, die an den Kontrolleuren unentdeckt vorbeigeschleust worden war.
Auch verliert in dem Fall die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises kann daraus nicht abgeleitet werden.
Zwar kommt es prinzipiell immer auf den Einzelfall an, auf den jeweiligen Veranstalter und letztlich auch auf die Bands, die dort sind, was ins Konzert mitgenommen werden darf und was nicht. Generell lassen sich jedoch Tendenzen in den letzten Jahren feststellen.